Vereinssatzung der kleingärtnerischen Organisation

§ 01
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:
“Kleingärtnerverein Hagschinkel” e.V.

und hat seinen Sitz in:
47829 Krefeld, Duisburgerstr.345a

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter der Nr. VR 1165
eingetragen und Mitglied im Stadtverband Krefeld der Kleingärtner e.V., der Generalpächter aller Kleingartenanlagen auf städtischem Grund und Boden in Krefeld ist, nachstehend „Verband“ genannt.

§ 02
Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Bürgerinnen und Bürger im Stadtgebiet Krefeld.

Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und Ihre Ausgestaltung – als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns – ein

Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mittel des Vereins

Eine Ausnahme gilt für Leistungen i. S. d. § 02,Absatz 8 und des § 09, Absatz 9 dieser Satzung.

Die Tätigkeit des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingartenorganisation zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens – insbesondere für den Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlagen – zu verwenden.

Der Verein hat im Rhythmus von 3 Jahren, einen Antrag zur Körperschaftssteuerfreistellung zu stellen, um gemäß § 52, Absatz 2 der Abgabenordnung die Förderung der Tier- und Pflanzenzucht sowie der Kleingärtnerei, zu erhalten.

Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Verband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände im Sinne des Bundeskleingartengesetzes geeigneten Flächen in ausreichendem Umfang erfolgen.

Der Verein überlässt aus den ihm im Rahmen des Verwaltervertrages zwischen Verein und Verband vom Verband zur Verfügung gestellten Kleingartenanlagen seinen Mitgliedern entsprechend der Vorschriften dieser Satzung Einzelgärten auf der Basis eines von der Mitgliederversammlung des Verbandes beschlossenen Nutzungsvertrages zur kleingärt-nerischen Betätigung.

Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen. Er ist verpflichtet mindestens einen Fachberater durch den Verband ausbilden zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass dieser an den Förderkursen des Verbandes teilnimmt.

Der Verein sollte die vom Verband erstellte Mustersatzung in ihrer aktuellen Fassung zur Verbesserung der Integration in den Gesamtverband und zur Erreichung der vom Verband und seinen Mitgliedern gemeinsam verfolgten Zwecke übernehmen und in der nächstfolgenden Vereinsmitgliederversammlung beschließen. Übernimmt ein Mitglied die Mustersatzung nicht in seiner Gesamtheit, sondern nur in bestimmten Passagen, ist das Verein verpflichtet, dem Verband die veränderte Mustersatzung, sowie jedwede späteren Änderungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Der Verein hat, die sich aus dem Bundeskleingartengesetz, dem Generalpachtvertrag, dem Verwaltervertrag, dem Nutzungsvertrag, der Garten- und Bauordnung sowie sonstige Beschlüsse der Jahresversammlung des Verbandes ergebenen Rechte und Pflichten zu berücksichtigen. Bei Verstößen gegen die genannten Vertragsformen, Ordnungen und Vorgaben, kann sich der Verein gegenüber dem Verband schadensersatzpflichtig machen.

§ 03
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will, durch praktische kleingärtnerische Betätigung nach Abschluss des entsprechenden Nutzungsvertrag oder eines Vertrages zur Erfüllung der Auflagen aus der Wertermittlung oder Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens.

Natürliche oder juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Art und Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein langjähriger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Rechte und Pflichten von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Verbandes.

Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu dokumentieren. Die Aufnahme wird wirksam nach Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vereins und der Zahlung der vereinbarten Beiträge durch den Anwärter.

Das neue Mitglied erhält einen kostenpflichtigen Aktenordner, mit folgendem Inhalt:

diese Satzung,
die Beschlüsse des Vereins,
die jeweils gültige Garten- und Bauordnung
die Schlichtungsordnung des Stadtverbandes Krefeld der Kleingärtner e.V.
den Nutzungsvertrag (bei Übernahme eines Kleingartens)

und hat deren Übergabe durch Unterzeichnung einer Bestätigung zu dokumentieren.

Einem Anwärter auf eine Mitgliedschaft im Verein, ist vor seiner Beantragung auf eine Mitgliedschaft die jeweils gültige Satzung des Vereins auszuhändigen.

Die Mitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für den Abschluss eines Nutzungsvertrages (Kleingartenpachtverhältnisses).

Die Mitgliedschaft ist ein persönliches Recht und nicht übertragbar. Ein Erwerb der Mitgliedschaft durch Erbfolge ist ausgeschlossen. Die Ausübung der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

§ 04
Mitgliedsbeiträge sind fällig bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres,
Ratenzahlungen werden nicht akzeptiert.

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag in finanzieller Form an den Verein und an den Verband zu entrichten. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Vereins-mitgliederversammlung festgesetzt, die des Verbandes von der Verbandsversammlung. Die Beiträge sind einmal im Jahr nach Aufforderung durch den Vereinsvorstand zu entrichten.

Neben den regulären Beiträgen nach Ziffer 1 kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen, je Beschlussorgan und Kalenderjahr beschließen. In Ausnahmefällen kann eine höhere Umlage beschlossen werden, wenn sie für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist.

Zusätzlich zu den finanziellen Beiträgen hat das Mitglied Gemeinschaftsstunden zu erbringen. Hierbei handelt es sich um Arbeits- und Dienstleistungen zur Förderung und Erhaltung des Vereins und der Kleingartenanlage. Die Anzahl der Gemeinschaftsstunden pro Jahr sowie die Höhe des Ersatzbetrages für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Der Rahmen der Gemeinschaftsarbeit sowie die durchzuführenden Arbeiten werden vom erweiterten Vorstand festgelegt.

Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vereinsvorstand in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 05
Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied hat das Recht:

den durch den Nutzungsvertrag zugeteilten Kleingarten vertragsgemäß zu nutzen,

die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,

an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

im Rahmen von Versammlungen des Vereins, seine Rechte – bei Wahlen, Beschlussfassungen, aus einer Teilnahme an Diskussionen etc. – wahrzunehmen.

Die vom Verein und Verband angebotene fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.

Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Zeitschrift des Verbandes verbunden. Die Kosten zur Herstellung der Zeitschrift, werden aus dem jährlichen Beitrag eines Vereinsmitgliedes an den Verband abgedeckt.

§ 06
Pflichten aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet,

sich nach bestem Können für die Belange des Krefelder Kleingartenwesen einzusetzen und alles zu unterlassen, was den Vereins- oder Verbandszweck gefährdet.

die Beschlüsse des Vereins und des Verbandes zu befolgen,

sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen und, bei Abschluss eines Nutzungsvertrages über einen Kleingarten, diesen zu pflegen nach den Vorgaben

des Nutzungsvertrages,
der jeweils gültigen Garten- und Bauordnung,
der Vereinsbeschlüsse und
der Verbandsbeschlüsse,

an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, sofern es nicht durch einen zwingenden Grund unmöglich ist,

Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie die vom Verein / Verband beschlossenen Umlagen und den auf den zugeteilten Kleingarten entfallenden Zins (Pacht und Winterstreudienst) innerhalb der vom Verein vorgegebenen Frist zu entrichten.

Bei Nichteinhaltung der vom Verein vorgegebenen Zahlungsfrist, ist der Vereins-vorstand berechtigt, die Kosten des Mahnverfahrens dem säumigen Mitglied aufzuerlegen sowie Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe ab dem Datum der Zahlungsfrist zu erheben.

§ 07
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

durch den Tod des Mitgliedes,

durch freiwilligen Austritt aus dem Verein,

durch Eigenkündigung des bestehenden Nutzungsvertrages über einen Kleingarten

durch Ausschluss, beschlossen vom erweiterten Vereinsvorstand oder der Vereinsmitgliederversammlung.

Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod ist in § 12, Absatz 1 bis 3 des BKleinG. geregelt. Im Falle des Absatzes 2, Satz 1 BKleinG. ist § 563 b, Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Haftung und über die Anrechnung des geleisteten Mietzinses entsprechend anzuwenden.

Der freiwillige Vereinsaustritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende dem Vereinsvorstand schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Nutzungsvertrages dagegen muss spätestens am dritten Werktag des zweiten Halbjahres, nach Maßgabe der Vorschriften des BGBs mit Ablauf der gesetzlichen halbjährlichen Kündigungsfrist (§ 584, Absatz 1 BGB) zum 31. Dezember des Pachtjahres oder durch einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem erweiterten Vorstand und dem Gartennutzer erfolgen.

Bei Kündigung eines bestehenden Nutzungsvertrages über einen Kleingarten endet die Mitgliedschaft im Verein in der Regel zum Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsvertrages. Auf schriftlichen Antrag beim Vereinsvorstand kann die Mitgliedschaft des scheidenden Nutzungsberechtigten eines Kleingartens im Verein durch Beschluss des Vorstandes fortgesetzt werden. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft hat der Vereinsvorstand dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn er

die ihm aufgrund der Satzung, der Vereins- oder Verbandsbeschlüsse und der Garten- und Bauordnung obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat,

durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins / Verbands in grober Weise schädigt,

die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,

mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen (Vereins- und Verbandsebene) oder sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachgekommen ist,

seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt,

den ihm zugeteilten Kleingarten, inkl. der darauf befindlichen Baulichkeiten einem Dritten ganz oder teilweise überlässt,

den Aufforderungen der Grundstückseigentümerin (Stadt Krefeld oder Private) – übermittelt durch den Verband über den Verein – nicht in der vorgegebenen Frist nachkommt,

bei Stellung eines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass es aus einem anderen Verein der kleingärtnerischen Organisation ausgeschlossen wurde oder ihm ein Nutzungsvertrag mit einem anderen Verein der kleingärtnerischen Organisation aus eigenem Verschulden rechtswirksam gekündigt wurde.

Stellt der Vorstand einen solchen Tatbestand fest, kann er den bestehenden Nutzungsvertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündigen.

Über den Ausschluss und das Vorliegen der zum Ausschluss führenden Gründe entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Dieses kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides, die Durchführung eines kostenpflichtigen Verfahrens gemäß der Schlichtungsordnung des Verbandes beantragen.

Im Ausschlussbescheid ist der Betroffene auf seine Rechte, Pflichten und bestehende Fristen hinzuweisen. Gleichzeitig ist ihm die Adresse des Schlichtungsausschusses bekannt zu geben.

Macht der Betroffene von diesem Recht kein Gebrauch oder versäumt er die vorgegebenen Fristen, wird der Ausschlussbescheid unverzüglich wirksam.

Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes, die persönlich an den Gründen des Verfahrens zum Ausschluss beteiligt sind, dürfen nicht an dem Verfahren teilnehmen.

Sind zwei oder mehr Mitglieder des erweiterten Vorstandes persönlich beteiligt, entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins, die nur zu diesem Zweck einberufen wird.

Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Das ausgeschlossene Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung seiner Verpflichtungen, die sich aus dieser Satzung, dem Nutzungsvertrag, der Garten- und Bauordnung, den Vereinsbeschlüssen oder andren rechtsgültigen Vorschriften ergeben, entbunden.

Besteht ein Nutzungsvertrag über den Ausschluss aus dem Verein hinaus fort, so hat das ausgeschlossene Mitglied für den, dem verwaltenden Verein entstehenden Verwaltungs-aufwand einen finanziellen Ausgleich zu leisten, der an die Stelle des Mitgliedsbeitrages tritt.
Zuzüglich zur Verwaltungsaufwandsentschädigung, die der Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages des Kalenderjahres entspricht, hat das ausgeschlossene Mitglied einen Verwaltungskostenaufschlag in Höhe von 60 % der Verwaltungsaufwandsentschädigung pro Kalenderjahr zu leisten.

§ 08
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand.

§ 09
Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand i. S. § 26 BGB besteht aus:

dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Kassierer oder der Kassiererin,

dem Schriftführer oder der Schriftführerin,

dem Beisitzer bzw. Fachberater oder der Beisitzerin bzw. Fachberaterin

Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur gültigen Neuwahl der Nachfolger und deren Eintragung in das Vereinsregister, im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Tritt ein Mitglied im Laufe der Legislaturperiode der drei Jahre von seinem Amt zurück, sind auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Nachwahlen zum geschäftsführenden Vorstand durchzuführen. Die Nachwahl erfolgt für den Zeitraum der verbleibenden Legislaturperiode des Vorstandes.

Tritt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende im Laufe der Legislaturperiode zurück, ist in einem Zeitraum von zwei Monaten nach Rücktritt eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.

Treten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zurück, ist unverzüglich der Vorstand des Verbandes durch die Mitglieder des Restvorstandes zu informieren. Der Vorsitzende des Verbandes ruft im Zeitraum von zwei Monaten nach Rücktritt eine außerordentlich Mitgliederversammlung ein, mit dem Ziel, Nachwahlen für die entsprechenden Positionen durchzuführen.

Je zwei der im Absatz 1 dieses § genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss.

Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Die Tätigkeit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist ehrenamtlich. Bei Wahrnehmung von Terminen, aus den ihnen obliegenden Pflichten sind Lohnausfälle und Reisekosten nach den steuerlichen Vorschriften zu erstatten.

Regelungen über pauschale Entschädigung für alle Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig. Wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

Über jede Sitzung des geschäftsführenden Vorstands ist vom Schriftführer bzw. der Schriftführerin oder von einem zu bestimmenden Vorstandsmitglied eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsführenden und von Niederschriftführenden zu unterzeichnen.
Die Niederschriften der geschäftsführenden und der erweiterten Vorstandssitzungen, sind allen Vorstandsmitgliedern in einer Frist von 14 Tagen nach der Sitzung zuzustellen. Ein Einspruchsrecht haben nur die Teilnehmer der betreffenden Sitzung.

Der Kassierer bzw. die Kassiererin hat nachstehend aufgeführte Aufgaben zu erfüllen:

Einbeziehung der Beiträge und Umlagen,
Einbeziehung der Pachten und des Winterstreudienstes ,
Einbeziehung der Ersatzgelder für gemeinnützige Stunden, der Aufnahmegebühr und sonstiger Verpflichtungen,
Er führt ordnungsgemäß Buch über Vermögen, Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
Er darf Zahlungen für Vereinszwecke nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden leisten, es sei denn, es handelt sich um laufende Verbindlichkeiten.
Nicht benötigte Geldbestände sind verzinslich anzulegen.

§ 10
Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens zwei weiteren, gewählten Beisitzern.

Dem erweiterten Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

Unterstützung der Arbeit des geschäftsführenden Vorstand bei der Geschäftsführung,

Mitwirkung bei der Entscheidung im Falle einer Berufung gemäß § 07, Absatz 6 dieser Satzung (Mitgliedschaft),

Mitwirkung bei der Entscheidung eines Vereinsausschlusses, gemäß § 07, Absatz 5 und 6 dieser Satzung (Beendigung der Mitgliedschaft).

Soweit die vom Verein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander getrennten Kleingartenanlagen oder Kleingartengruppen verteilen, muss jede von ihnen durch mindestens einen Beisitzer im erweiterten Vorstand vertreten sein.

Für besondere Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand Personen berufen, die keine Vereinsmitglieder sind. Bei Entscheidungen aus dem Absatz 2 Ziffer b) und c) haben diese berufenen Personen kein Stimmrecht.

Eventuell entstehende Kosten für diese Tätigkeit des in Absatz 4 genannten Personenkreises, sind vom Verein zu zahlen. Voraussetzung hierfür ist ein vorher gefasster Beschluss im geschäftsführenden Vorstand.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – darunter der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Diese Regelung findet keine Anwendung bei Entscheidungen aus dem Absatz 2, Ziffer b) und c) dieses §.

§ 7, Absätze 2; 3; 8 und 10 finden keine Anwendung.

§ 11
Mitgliederversammlung

Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung.

Eine Mitgliederversammlung ist ferner innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe von Versammlungsort, Versammlungsbeginn und Tagesordnung einberufen.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Ab-
wesenheit dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Bei Misstrauensanträgen der Mitgliedschaft gegen Personen des Vorstandes, gegen den gesamten geschäftsführenden Vorstand und bei einer gestellten Vertrauensfrage des Vorsitzenden und des gesamten geschäftsführenden Vorstandes, ist die Leitung der Mitgliederversammlung, dem Vorstand des Verbandes zu übertragen. Dieser beauftragt ein Mitglied des Verbandsvorstandes.
Die Einladung erfolgt entsprechend den Bedingungen des Absatzes 2 dieses Paragraphen.

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung.

Endgegennahme des Geschäfts-, des Kassenberichtes , dem Bericht der Kassenprüfer, sowie sonstige Tätigkeitsberichten, mit anschl. Diskussion.

Entlastung des Vorstandes,

Beschlussfassung über Vereinsbeiträge, Vereinsumlagen, Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsstunden sowie die Höhe des Betrages bei nicht geleisteter Gemeinschaftsarbeit,

Wahlen zum geschäftsführenden und erweitertem Vorstand,

Wahlen von Kassenprüfern,

Wahl der Delegierten des Vereins zur Mitgliederversammlung des Verbandes; dabei muss mindestens ein Delegierter Vorstandsmitglied sein.

Entscheidungen über Anträge, Beschwerden und sonstigen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

Beschlussfassung auf der Basis des § 07 – Beendigung der Mitgliedschaft – Absatz 7, Satz 2.,

Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung,

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

Beschlussfassung über die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden und von Ehrenmitgliedern,

Entscheidung über zu spät eingegangene Anträge zur Mitgliederversammlung.

Beschlussfassung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmen- gleichheit gilt als Ablehnung.

Bei Personalentscheidungen (Wahlen) gilt: Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich keine einfache Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält (sog. relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Bei Angelegenheiten, die das Kleingartenpachtverhältnis betreffen, sind nur Mitglieder, die zugleich Nutzer eines Kleingartens sind, stimmberechtigt. Bei solchen Ab-stimmungen zählt für jeden verpachteten Kleingarten nur eine Stimme. Bei einer Mehrzahl von Kleingartennutzer kann die Stimme nur einheitlich angegeben werden. Eine uneinheitliche Stimmabgabe ist ungültig.

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Drittels der anwesen-den Mitglieder hat die Stimmabgabe schriftlich und geheim zu erfolgen.

Bei der Abstimmung auf der Basis des § 07 – Beendigung der Mitgliedschaft – Absatz 7, Satz 2 dieser Satzung ist nur eine Abstimmung zulässig. Sie hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Wird die Mehrheit nicht erreicht, ist der Antrag abgelehnt.

Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden.
h) Die Auflösung des Vereins, bedarf einer Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, ist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Beschlussvorlage einzuberufen. Auf der entscheidet die einfache Mehrheit – gemäß der Absätze 7a und 7b dieses §.
i) Durch eine Änderung der Vereinssatzung, darf der Inhalt des BKleinG., des General-pachtvertrages, des Verwaltervertrages zwischen dem Verband und dem Verein, des Nutzungsvertrages, der Garten- und Bauordnung sowie Beschlüsse der Mitglieder-versammlung des Verbandes nicht beeinträchtigt werden.

j) Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die den Mitgliedern mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurden. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung, schriftlich spätestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung, beim Vorstand einzu-reichen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und des/r Schriftführer/in des Vereins unterschrieben werden muss. Sie muss auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung verlesen und zur Beschlussfassung gebracht werden.

Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.

Der Verband ist berechtigt, an jeder Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen. Ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§ 12
Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitglied und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Nutzungsvertrag, der Garten- und Bauordnung, der Vereinsbeschlüsse oder aus nachbarlichen Beziehungen ergeben, ist vor Inanspruchnahme eines ordentlichen Rechtsweges ein Schlichtungs-verfahren gemäß der von der Mitgliederversammlung des Verbandes beschlossenen Schlichtungs-ordnung durchzuführen.

§ 13
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14
Kassenführung

Der/die Kassierer/in verwaltet die Kasse des Vereins, entsprechend nachstehend aufgeführter Aufgaben:

Einziehung der Beiträge und Umlagen,

Einziehung der Pachten und des Winterstreudienstes,

Einziehung der Ersatzgelder für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden, der Aufnahmegebühr und sonstiger beschlossener Verpflichtungen,

Er führt ordnungsgemäß Buch über Vermögen, Einnahmen und Ausgaben des Vereins,

Er darf Zahlungen für Vereinszwecke nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, leisten, es sei denn, es handelt sich um laufende Verbindlichkeiten,

Nicht benötigte Geldbestände sind verzinslich gut anzulegen.

Weiter Einzelheiten regelt die vom Verband herausgegebene Geschäftsordnung zur Kassenführung.

§ 15
Kassenprüfung

1. Das Gremium der Kassenprüfer besteht aus zwei gewählten Kassenprüfer und einem gewählten Ersatzkassenprüfer. Sie sind gewählt für die Legislaturperiode des gewählten, geschäftsführenden Vorstands. Scheidet ein Kassenprüfer bzw. der Ersatzkassenprüfer im Laufe der Legislaturperiode aus, müssen entsprechende Nachwahlen – für die verbleibende Zeit der Legislaturperiode des geschäftsführenden Vorstandes – durchgeführt werden.
Alle drei Jahre müssen die Mitglieder des Gremiums neu gewählt werden. Dabei ist eine Wiederwahl möglich.

Die Kassenprüfung muss von mindestens zwei Mitgliedern des Gremiums durchgeführt werden.

Das Gremium der Kassenprüfer ist berechtigt unvermutete Prüfungen durchzuführen, die sich auf Stichproben beschränken können. Nach Ablauf des Geschäftsjahres besteht die Pflicht auf eine Gesamtprüfung.

Das Ergebnis der Gesamtprüfung ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der folgenden Mitgliederversammlung des Vereins vorzustellen.

Der Verband ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht berechtigt, die Kassenführung des Vereins, durch die Kassenprüfer des Verbandes überprüfen zu lassen..

§ 16
Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes (§ 02, Absatz 5 dieser Satzung) ist das Vermögen auf den Verband, als gemeinnützig anerkannte kleingärtnerische Dachorganisation zu übertragen.
Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.

Die Liquidierung erfolgt durch den Vorstand.

§ 17
Bekanntmachungen des Vereins

Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins – außer Einladungen zu jeglicher Art von Versammlungen – können durch Aushang erfolgen.

§18
Sonstige Bestimmungen

Die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, des Generalpachtvertrages, des Verwaltervertrages zwischen Verband und Verein, des Nutzungsvertrages, der Garten- und Bauordnung, sowie sonstiger Beschlüsse der Jahresversammlung des Verbandes, werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 19
Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen

Die Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom05.02.2011beschlossen worden, sie wird wirksam mit dem Tag der Eintragung im Vereinsregister.

Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.

Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit diese von der Finanzbehörde – im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit – oder vom Registergericht gefordert werden, ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, selbstständig vorzunehmen.

Krefeld, den 05.Febr. 2011