Veröffentlichung von Fotos im Internet

Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Fotos im Internet bildet das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), welches das Recht am eigenen Bild beschreibt. Hiernach dürfen gem. § 22 Satz 1 Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Die rechtlichen Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) gelten für Jedermann, also für Erziehungsberechtigte, Schüler/innen, Lehrkräfte und auch für ggf. unbeteiligte Dritte. D. h. wenn Bilder eingestellt werden sollen, gilt das Einwilligungserfordernis für sämtliche abgebildeten Personen
und nicht nur für die eigenen Schüler oder Lehrkräfte etc..
Von der Einholung der Einwilligung kann nur abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 KunstUrhG nicht erfüllt sind (z. B. keine Verbreitung oder öffentl. Zurschaustellung) oder eine Ausnahme gem. § 23 KunstUrhG vorliegt.
Eine Ausnahme gem. § 23 KunstUrhG liegt vor, wenn
a) die abgebildete Person eine “absolute Person der Zeitgeschichte” (Person, die durch ihr gesamtes Wirken im öffentlichen Interesse steht, z.B. Staatsoberhaupt, Künstler, Sportler, Wissenschaftler etc.) ist. Diese Personen dürfen immer abgebildet werden. “Relative Personen der Zeitgeschichte”, die nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen (bspw. Unfallteilnehmer, Prozessbeteiligte) dürfen nur abgebildet werden, soweit es um die Darstellung dieses konkreten Ereignisses geht. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG)
b) die abgebildete Person nur Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit ist. Das heißt, die Person(en) sind nicht der eigentlich Zweck der Aufnahme, sondern nur Staffage (Bsp.: Personen vor dem Kölner Dom). Der Motivschwerpunkt liegt erkennbar auf den Landschaften, Objekten oder Gebäuden. Die Personenabbildung müsste entfallen können, ohne dass der Gesamteindruck des Bildes verändert wird. Eine Unterordnung der Personen liegt in der Regel vor, wenn diese ‚durch das Bild laufen’ oder nur am Rande zu sehen sind. (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG)
c) die abgebildeten Personen sind Teilnehmer einer Versammlung, einer Demonstration, eines Aufzuges oder ähnlicher Vorgänge wie z. B. Abschlussbälle oder Schulfeste – solange nur die Menschenmenge gezeigt wird. Als Menschenmenge gelten drei Personen und mehr auf dem Foto.
Einzelbilder oder gar Portraits von teilnehmenden Personen fallen nicht unter diesen
Ausnahmetatbestand. Bei diesen ist die Zustimmung des Abgebildeten erforderlich!
(§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG)
d) das Foto, das die Person(en) zeigt, höheren Interessen der Kunst dient, und das Foto nicht als Auftragsarbeit angefertigt wurde. (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG)
Bei der Darstellung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule liegen diese Voraussetzungen (abgesehen von den genannten Ausnahmen) in der Regel jedoch nicht vor.
Die Vorlage einer Einwilligung ist somit zwingende Voraussetzung für die Einstellung von Fotos ins Internet.

Das heißt:
Fotos, auf denen mehr als drei Personen zu sehen sind, werden erst nach ausdrücklicher Bitte entfernt!