Garten- und Bauordnung für die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, vereinbart zwischen der Stadt Krefeld und dem Stadtverband Krefeld der Kleingärtner e.V., gültig ab 1.9.1998.

Die Kleingartenanlagen und die darin befindlichen Kleingärten gehören heute zum Gesamtbild unserer Stadt. Sie sind wichtige Bestandteile des öffentlichen Grüns und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des Lebensraumes für die Krefelder Bürgerinnen und Bürger.
Die Erfordernisse des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen berücksichtigt werden. Im Einklang mit der kleingärtnerischen Nutzung lassen sich Gärten zu vielfältigen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere entwickeln.
Kleingärtner zu sein ist eine Verpflichtung zu verantwortungsbewusstem Handeln im Umgang mit der Natur. Dafür bietet der Kleingarten dem Nutzer und seiner Familie die Möglichkeit, Obst und Gemüse für den Eigenbedarf durch Selbstarbeit zu gewinnen, aber auch den Garten zu Erholungszwecken zu nutzen.
Darüber hinaus übernehmen Kleingärten in zunehmendem Maße sozialpolitische Aufgaben. Die wichtigsten sind sinnvolle Freizeitbeschäftigung und der Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit.
Ein besonderes Merkmal ist die Öffnung der Kleingartenanlagen; sie dienen dadurch allen Bürgerinnen und Bürgern unserer Stadt Erholung und Freude.
Um sicherzustellen, dass das Kleingartenwesen auch in Zukunft Anerkennung und Unterstützung durch die öffentliche Hand in Krefeld findet, hat jede Kleingärtnerin und jeder Kleingärtner in Zusammenarbeit mit dem Kleingartenverein Verpflichtungen zu übernehmen, den ihnen überlassenen Garten nach kleingärtnerischen Prinzipien zu nutzen und an der Pflege der Kleingartenanlage mit zu wirken. Diese Verpflichtungen sind wesentlicher Teil des Nutzungsvertrages und auf den folgenden Seiten niedergelegt.

Das Bundeskleingartengesetz vom 01.04.1983 und die Änderung vom 01.05.1994, der zwischen der Stadt Krefeld und dem Stadtverband Krefeld der Kleingärtner e.V. abgeschlossene Generalpachtvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung und der zwischen dem Stadtverband Krefeld der Kleingärtner e.V. und Kleingärtnerverein abgeschlossene Verwaltervertrag in seiner jeweils gültigen Fassung sind für jeden Nutzer eines Gartens und seine Angehörigen verbindlich. Ebenso verbindlich sind die Satzung und die Beschlüsse des Kleingärtnervereins sowie der Nutzungsvertrag über den Garten, die diese Garten und Bauordnung ergänzen.

• Abfälle
01. Gartenabfälle sind, soweit dazu geeignet, in den Einzelgärten zu Kompost zu verarbeiten.
02. Die Beseitigung pflanzlicher Abfälle, die sich nicht zur Kompostierung eignen sowie die Beseitigung sonstiger Abfälle, sollte der Kleingärtnerverein unter Beachtung der Pflanzenabfall- Verordnung des Landes NRW sowie der Satzung über die Abfallbeseitigung der Stadt Krefeld durch Beschluss regeln.

• Antennen
Einrichtungen jeglicher Art für Fernseh-, Radio- und Funkempfang dürfen im Garten nicht errichtet werden.

• Bauliche Anlagen
Sämtliche baulichen Anlagen, insbesondere Lauben, überdachte Freisitze, Gasflaschenschränke – genormt -, Gerätekisten, Gewächshäuser, Volieren, Stützmauern, elektrische Anlagen dürfen – ungeachtet baurechtlicher Vorschriften – nur nach schriftlicher Genehmigung errichtet oder verändert werden.
Die speziellen Genehmigungen sind in den dafür zuständigen Passagen dieser Garten- und Bauordnung geregelt.
Bauliche Anlagen sind in einwandfreiem Zustand zu halten, die Bestimmungen des Nachbarrechts sind einzuhalten.

• Behelfsheime(Lauben)
01. Vorhandene Behelfsheime dürfen nur von Eheleuten als Wohnraum genutzt werden, wenn hierfür eine Wohnnutzungsgebühr an den Stadtverband gezahlt wird und ein Nutzungsvertrag über den Kleingarten besteht.
02. Die Aufgabe eines Behelfsheimes hat der Nutzer dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen.Dieser hat unmittelbar den Stadtverband zu informieren.
03. Stirbt der letzte Ehepartner als Nutzer eines Behelfsheimes, hat der Vereinsvorstand bei Freiwerden eines Behelfsheimes sofort den Stadtverband zu unterrichten. Das Grünflächenamt stimmt mit dem Stadtverband die weitere Nutzung des Behelfsheimes ab. Eine Fortsetzung der Nutzung des Behelfsheimes als Wohnraum von Familienangehörigen ist nicht zulässig.
04. Freigewordene Behelfsheime dürfen nicht wieder als Wohnung genutzt werden.

• Bekanntmachungen
Jede Kleingärtnerin und jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die am schwarzen Brett bzw. in den Aushängekästen (oder auch im Internet: http://kgv-hagschinkel.de) angebrachten Bekanntmachungen zuständiger Behörden der Stadt Krefeld, des Stadtverbandes Krefeld der Kleingärtner und des Vereinsvorstandes zu beachten.
Nachteile oder Unterlassungen, die auf Unkenntnis der Veröffentlichungen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten der Kleingärtner.

• Bienen
01. Die Haltung von Bienen – ständig oder als Wandervölker – ist erlaubt. Vor dem Aufstellen von Bienenständen ist die Genehmigung des Stadtverbandes einzuholen. Dieser legt die Größe und die Bedingungen fest.
02. Der Halter von Bienenvölkern muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen. Im übrigen finden die für Bienen geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Farbgestaltung u. Farbgebungen dürfen weder das Bild des Einzelgartens noch das der Kleingartenanlage stören.

• Frühbeete
Die Errichtung eines Frühbeetes pro Garten ist ohne Genehmigung zulässig.
Folgende Höchstmaße sind einzuhalten:
– Länge 4,00 m
– Breite 1,50 m
– Höhe 0,50 m
Grenzbebauung ist zulässig.

• Gemeinschaftsanlagen- Gemeinschaftseinrichtungen
01. Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die Einfriedung der Kleingartenanlage, deren Tore, Wege, Gebäude, Lager- und Sammelplätze sind pfleglich zu behandeln.
02. Jede Kleingärtnerin, jeder Kleingärtner ist verpflichtet, Schäden an Gemeinschaftsanlagen oder -einrichtungen die durch sie selbst oder durch zu ihnen gehörenden Personen verursacht werden,unverzüglich dem Vereinsvorstand zu melden und die fachgerechte Wiederherstellung vorzunehmen oder die Wiederherstellungskosten zu ersetzen.

• Gemeinschaftsarbeit -Gemeinschaftsleistungen
01. Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung, Ausgestaltung, Unterhaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlagen und des Vereinseigentums.
02. Die Verpflichtung des Gartennutzers zur Gemeinschaftsarbeit und die Folgen bei Nichtbeteiligung sind im § 04 des Nutzungsvertrages geregelt.
03. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, Gemeinschaftsarbeiten oder -leistungen gemäß den Beschlüssen des Kleingärtnervereins selbst zu erbringen.
Auch für zusätzliche Aufgaben, wie z.B. Dienstleistungen, Organisation und Durchführung von Vereinsfesten wird die Ableistung der benötigten Stunden vom Kleingärtnerverein beschlossen.
04. Auf Antrag kann der Vereinsvorstand in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 02 und 03 zulassen.

• Gerätebenutzung
01. Motorbetriebene Gartengeräte müssen den im Bundesemmissionsschutzgsetz (TA-Lärm)festgelegten Auflagen entsprechen.
02. Der Betrieb dieser Geräte darf die Ruhe in der Kleingartenanlage nicht mehr als nötig stören.
03. Die einzuhaltenden Ruhezeiten sind täglich zwischen 13.00 und 15.00 Uhr sowie zwischen 20.00 und 07.00 Uhr
04. An Sonn- und Feiertagen dürfen die Geräte nicht zum Einsatz kommen.

• Gerätehäuser
Gerätehäuser sind nicht zulässig.
Ungenehmigt aufgestellte Gerätehäuser sind innerhalb 14 Tagen nach Aufforderung zu entfernen.

• Gerätekisten, Gasflaschenschränke
01. Die Aufstellung einer Gerätekiste in Form und Größe einer Gartenbank ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung erteilt der Vereinsvorstand nach Plänen des Stadtverbandes.
02. Ein genormter Gasflaschenschrank für max. 2 Gasflaschen a’ 11 Liter als Anbau an der Gartenlaube ist zulässig. Vor Errichtung des genormten Gasflaschenschrankes ist die Genehmigung des Stadtverbandes einzuholen.

• Gestaltung und Bepflanzung des Kleingartens
01. Der Kleingarten ist so zu gestalten, dass der Gesamteindruck der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind Einrichtungen wie Kompostbehälter, Wasserspeicher usw. so anzulegen, dass eine Belästigung oder Gefährdung durch Dritte ausgeschlossen ist.
02. Auf Kulturen in Nachbargärten ist Rücksicht zu nehmen. Das Anpflanzen hochstämmiger Bäume ist unzulässig. Lediglich als Schattenspender für den Laubenvor- oder -sitzplatz kann ein hochstämmiger Obstbaum (ausgenommen Süßkirsche) gesetzt werden. Es sind nur Ziergehölze zu wählen, die in ausgewachsenem Zustand 2 m Höhe nicht überschreiten.
03. Esskastanien, Walnüsse sowie Nadel- und Laubbäume sind im Kleingarten nicht zulässig. Sie sind auf Verlangen des Vereinsvorstandes oder des Stadtverbandes entschädigungslos mit Wurzelstock zu entfernen.
04. Zur Anpflanzung werden Obstbäume nur als Busch, Spindelbusch oder Spalier auf schwachwachsender Unterlage zugelassen. Jeder Nutzer eines Gartens hat für den fachgerechten Schnitt Pflege und Gesunderhaltung seiner Bäume und Sträucher zu sorgen.
Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung der Bäume und Sträucher ist eine genügend große Standfläche. Folgende Abstandflächen sind einzuhalten:

Halbstamm/Busch
größere Form 2,50 m
kleinere Form 2,00 m
Spindelbusch und Obsthecke 1,50 m

Pflanzen mit zu geringen Abständen zueinander werden im Falle der Aufgabe des Gartens nicht entschädigt.
05. Äste und Zweige dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinragen oder die Begehbarkeit der öffentlichen Wege und Plätze beschränken.
06. Zur Abgrenzung der Kleingärten untereinander kann ausschließlich Kaninchendraht bis 0,75 m.Höhe verwendet werden.
07. Jeder Garten ist mit einer deutlich sichtbaren Gartennummer zu versehen.

• Gewächshäuser
Die Errichtung eines Gewächshauses im Garten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vereinsvorstandes. Bei Gartenaufgabe bleibt das Gewächshaus ohne Bewertung. Die Größe darf 6m² nicht überschreiten. Der Abstand zur Gartengrenze und zur Laube muss mindestens 1m betragen. Bei zweckentfremdeter Nutzung verliert die erteilte Genehmigung ihre Gültigkeit. Das Gewächshaus ist dann nach schriftlicher Aufforderung innerhalb 4 Wochen restlos zu entfernen..

• Hecken
01. Abgrenzungen durch Hecken zwischen benachbarten Gärten sind nur im Bereich des Sitzplatzes zulässig. Die Höhe der Hecke darf 1,50 m nicht überschreiten. Vom benachbarten Garten muss bei Pflanzung ein Abstand von 1,50 m ein gehalten werden.
02. Außerhalb des im Punkt 01. bezeichneten Bereiches sind Hecken zwischen benachbarten Gärten nicht zulässig.
03. Folgende Heckenhöhen sind in Kleingartenanlagen zulässig:
zu den Gartenwegen max. bis 1,00 m
zu öffentlichen Wanderwegen max. bis 1,50 m
als Außeneinfriedung max. bis 2,00 m
04. Um den Gesamteindruck der Kleingartenanlage zu erhalten, können die Vereinsvorstände durch Beschluss der Mitgliederversammlung die vereinsmäßig gewünschte Höhe zu den genannten Wegen, bzw. zur Außeneinfriedung beschließen. Dieser Beschluss ist für alle Nutzer eines Kleingartens bindend.
05. Es dürfen nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Hecke durchgeführt werden. Die Termine legen die jeweiligen Vereinsvorstände fest.

• Hundehaltung
01. Hunde sind auf den Wegen der Kleingartenanlage angeleint zu führen.
02. Hundebesitzer haben dafür zu sorgen, dass die Hunde nicht in andere Gärten gelangen. Für durch Hunde verursachte Schäden sowie Verunreinigungen in Anlagen und Wegen haftet der Hundebesitzer. Er hat Schäden zu beheben und die Verunreinigung zu beseitigen.

• Kinderspielplätze
Der Vereinsvorstand hat, entsprechend den gültigen Vereinbarungen, in Absprache mit dem Stadtverband und dem Grünflächenamt, dafür zu sorgen, dass die Geräte den sicherheitstechnischen Anforderungen genügen.

• Kleingärtnerische Nutzung
01. Der Kleingarten darf ausschließlich kleingärtnerisch genutzt werden. Eine kleingärtnerische Nutzung liegt nur dann vor, wenn der Garten dem Nutzer und seiner Familie nicht nur zur Erholung dient, sondern wenn durch eigene Arbeit oder unter Mithilfe der Familienangehörigen eine Bewirtschaftung zur Gewinnung von Gartenprodukten aller Art nur für den eigenen Bedarf, also nicht gewerbsmäßig, erfolgt.
Das Anpflanzen von Obstbäumen oder Beerensträucher allein stellt keine kleingärtnerische Nutzung dar. Ein Teil des Gartens muss zusätzlich mit Gemüse bewirtschaftet werden (mindestens 15 % der Gesamtfläche des Kleingartens).
02. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind unzulässig.

• Kompostbehälter
01. Pflanzliche Abfälle sind als Kompost zu verwenden (siehe Abfälle).
02. Der Kompost kann in Kompostbehältern hergestellt werden. Für die Behälter gelten folgende Höchstmaße:
Länge 2,50 m Breite 1,20 m Höhe 1,00 m
03. Die Behälter sind ebenerdig, mit einem Grenzabstand von 1,00 m, so anzulegen und auszuführen,dass eine Störung des Gesamtbildes oder eine Belästigung von Nachbarn ausgeschlossen ist. Ein Sichtschutz durch eine zweckmäßige Anpflanzung musserfolgen.Die Höhe der Anpflanzung darf 1,50 m nicht übersteigen.

• Koniferen
Koniferen jeglicher Art sind nur zulässig bis zu einer Wuchshöhe von max. 2,00 m.

• Lauben
01. Bei neu einzurichtenden Kleingartenanlagen wird zwischen dem Stadtverband und dem Grünflächenamt ein Rahmenplan mit Baufenstern vereinbart.Der Stadtverband kann den Standort und die Ausrichtung der Lauben innerhalb der Fenster festlegen.
02. Die Errichtung von Lauben sowie deren Veränderungen und Erweiterungen ist genehmigungspflichtig. Bauanträge sind über den Vereinsvorstand beim Stadtverband zu stellen, der sie dem Grünflächenamt der Stadt Krefeld zur Genehmigung einreicht.
03. Für Neubauten sind nur Typenlauben nach den im Grünflächenamt erhältlichen Plänen sowie serienmäßig hergestellte Fertiglauben zulässig. Die Grundfläche der Laube darf 18 qm (Außenmaß) nicht überschreiten. Eine Erweiterung zur Unterbringung von Gartengeräten bis zu einer Gesamtgrundfläche von max. 22 qm (Außenmaß)kann auf Antrag genehmigt werden. Erweiterungen sind in Form und Ausführung der vorhandenen Laube anzupassen; sie sind grundsätzlich über die gesamte Laubenbreite oder Laubenlänge auszuführen. Zu Grundstücksgrenzen ist ein Abstand von 3 m einzuhalten. Zu benachbarten Gärten ist ein Abstand von 2 m einzuhalten.
04. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
05. Die Laube kann verblendet werden. Vor Beginn der Arbeiten ist über den Vereinsvorstand beim Stadtverband ein Antrag zu stellen. Mit der beantragten Verblendung darf erst nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung begonnen werden.
Ein Entschädigungsanspruch bei Aufgabe des Gartens besteht nicht.
06. Mit dem Bau der Laube darf erst nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung begonnen werden. Es darf nur der genehmigte Laubentyp mit den vorgeschriebenen Materialien errichtet werden. Abweichungen vom festgelegten Standort, von dem im Bauplan festgelegten Abmessungen sowie jegliche Veränderungen sind nicht gestattet.
07. Unterkellerungen der Laube und die Einrichtung von Gruben jeder Art sind untersagt.

• Pergolen
Für die Errichtung von handelsüblichen Pergolen ist keine Genehmigung erforderlich. Pro Garten ist nur eine Pergola zulässig. Diese darf nur mit einer Verstrebung zur Laube verbunden werden. Das Anbringen von Brettern, Kunststoffplatten und anderer Materialien sowie Abdeckungen jeglicher Art sind nicht zulässig. Pergolen bleiben bei Gartenaufgabe ohne Bewertung.

• Pflanzenschutz
01. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen in Kleingärten ist grundsätzlich das Prinzip des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden und dabei naturnahen Bekämpfungsmaßnahmen und Kulturtechniken Vorrang einzuräumen.
02. Alle den Boden belastenden sowie Kulturpflanzen und Kleinlebewesen bedrohende Maßnahmen sind zu vermeiden.Insbesondere Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die ausschließlich über den Boden durchgeführt werden, wie Wühlmaus- oder Nematodenbekämpfung, sind unzulässig.
03. Der Einsatz von Herbiziden ist grundsätzlich untersagt.
04. Den vom Vereinsvorstand im Rahmen gesetzlicher Vorschriften getroffenen Anordnungen zur Bekämpfung von Schädlingen oder Pflanzenkrankheiten ist fristgerecht Folge zu leisten. Hierbei ist auf die Kulturen in den Nachbargärten größte Rücksicht zu nehmen. Abdriften von Spritzbrühe oder Gefährdung von Menschen sind zu verhindern.
05. Bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Hinweise und Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.
06. An den Kosten gemeinsamer Maßnahmen hat sich der Nutzer des Gartens zu beteiligen.
07. Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung für die Wasserschutzzonen in Krefeld bezüglich Art, Anwendung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln sind zu beachten.

• Pflege
Im Kleingarten vorhandene Kulturen sind im gärtnerischen Sinne zu pflegen, bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen ordnungsgemäß zu unterhalten.

• Planschbecken
01. Das Aufstellen von aufblasbaren Planschbecken, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, ist gestattet. Als Höchstmaße gelten:
Durchmesser: 2,50 m; Höhe: 0,60 m.
02. Nach Aufstellen des im Pkt. 01. genannten Planschbeckens, ist der Nutzer des Gartens verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen könnte.

• Regenwasser
Es ist dafür zu sorgen, dass Regenwasser von Dächern und befestigten Flächen im eigenen Garten versickert.

• Rosenbögen
Für Rosenbögen ist vor Errichtung keine Genehmigung einzuholen. Pro Garten sind maximal 3 Rosenbögen zulässig. Rosenbögen bleiben bei Gartenaufgabe ohne Bewertung.

• Rücksichtnahme
Der Kleingärtner, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen könnte. Insbesondere sind zu unterlassen: Lautes Musizieren, Schießen, Lärmen sowie dem Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen.

• Sichtschutz, Windschutz
Als Sicht- bzw. Windschutz vor dem Laubensitzplatz ist eine Grünbepflanzung in Heckenform bis max.1,50 m zulässig. Fest installierte Blenden usw. sind nicht gestattet.

• Stromversorgung
01. Die Neueinrichtung eines Stromnetzes bedarf der Genehmigung des Grünflächenamtes der Stadt Krefeld. Anträge sind über den Stadtverband an das Grünflächenamt zu richten. Es ist nach den Auflagen der Versorgungsunternehmen und den Richtlinien der VDE zu installieren.
02. Für die Anlage von Messeinrichtungen sowie die Feststellung und Berechnung des Verbrauchs, gelten die Bestimmungen über die Wasserversorgung entsprechend.

• Teiche
01. Ein Feuchtbiotop oder ein Zier- und Wasserpflanzenteich kann bei einem Garten ab 200m² Größe insgesamt bis zu 3,0m², ab 300m² insgesamt bis zu 4,5m², bei Kleingärten ab 450m² maximal 1 % der Gartenfläche betragen.
02. Standort und Größe sind entsprechend – auf einem vom Stadtverband herausgegebenen Formular – zu beantragen. Dieser erteilt die Genehmigung.
03. Mit dem Anlegen des Feuchtbiotops oder des Zier- und Wasserpflanzenteiches darf erst nach Vorlage der Genehmigung begonnen werden.
04. Feuchtbiotope, Zier- und Wasserpflanzenteiche bleiben bei Gartenaufgabe ohne Bewertung.

• Telefon
Die Einrichtung von Telefonanschlüssen in Kleingärten ist nicht gestattet.

• Terrassen
Die Größe der Terrasse darf das Grundmaß der Laube nicht überschreiten. Das Grundmaß übersteigende Flächen werden bei Gartenaufgabe nicht bewertet.

• Tierhaltung
Die Haltung und Zucht von Tieren im Kleingarten widerspricht den Förderungsbestimmungen des Landes NRW und ist auch ausnahmsweise nicht gestattet. Ausnahmen sind Volieren für Ziervögel.

• Toiletten
01. Im Geräteraum der Laube kann eine biologische Toilette aufgestellt werden. Der Toiletteninhalt soll – unter Verwendung geringer Mengen von Naturkalk (kohlensaurer Kalk) zur Geruchsbindung -ordnungsgemäß kompostiert werden.
02. Chemietoiletten dürfen nur über das städtische Kanalnetz entsorgt werden. Eine Entsorgung über den Kompost ist verboten. In Kleingartenanlagen, die in Wasserschutzonen III A und II A liegen, ist das Aufbringen von Schmutzwasser verboten. Die Bestimmungen der Wasserschutzzonenverordnung sind einzuhalten.

• Überdachter Freisitz
01. An der Laube darf ein überdachter Freisitz eingerichtet werden. Ein Laubenvordach muss sich über die gesamte Laubenlänge oder -breite erstrecken. Die gesamte bebaute Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, darf 24m² nicht überschreiten. Die Abdeckung des Vordaches ist der Dachabdeckung anzupassen.
02. Die Errichtung eines Freisitzes sowie dessen Veränderung und Erweiterung ist genehmigungspflichtig. Bauanträge sind über den Vereinsvorstand, beim Stadtverband zu stellen, der sie dem Grünflächenamt der Stadt Krefeld zur Genehmigung einreicht.
03. Am überdachten Freisitz kann beidseitig eine Windschutzwand in der Tiefe des überdachten Freisitzes errichtet werden.
04. Bei Gartenaufgabe wird der überdachte Freisitz gemäß den Richtlinien für die Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten für das Stadtgebiet Krefeld bewertet.

• Wasserschutzonen
01. Alle Pächter von Kleingärten in Wasserschutzzonen erhalten neben Ihrem Nutzungsvertrag einen Zusatzvertrag für Kleingärten in Wasserschutzonen.
02. Gemäß dieses Vertrages erfolgt die Düngung der Flächen nach vom Stadtverband herausgegebenen Düngeplänen.
03. Die Einführung dieser Pläne erfolgt innerhalb der nächsten 2 Jahre nach Verabschiedung dieser Garten- und Bauordnung.
04. Alle sonstigen Kleingärten, die sich nicht in Wasserschutzzonen befinden können sich ebenfalls an der Einführung von Düngepläne, die vom Stadtverband herausgegeben werden,beteiligen.

• Wasserversorgung
01. Die vereinseigene Wasserversorgungsanlage ist pfleglich zu behandeln. Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Bei Missbrauch ist der Vereinsvorstand berechtigt (ausgenommen bewohnte Behelfsheime), den verursachenden Nutzer von der Benutzung dieser Gemeinschaftsanlage auszuschließen.
02. Die Kosten des Wasserverbrauchs werden, soweit die Einzelgärten nicht mit Messeinrichtungen ausgestattet sind, auf alle Nutzer anteilmäßig umgelegt.
03. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur Feststellung des Wasserverbrauchs auf Kosten der Nutzer anzuordnen. Ebenso kann der Vereinsvorstand besondere Bestimmungen über den Ein- und Ausbau der Messeinrichtungen und das Ablesen des Wasserverbrauchs erlassen.
04. Soweit Messeinrichtungen vorhanden sind hat der Nutzer den von ihm verursachten Verbrauch zu zahlen. Außerdem wird er am eventuell aufgetretenen Schwund in der Gesamtanlage beteiligt.
05. Kosten für Reparaturen an der Gesamtanlage sind von den Nutzern anteilmäßig zu tragen. Für Kosten, die hinter den Messeinrichtungen im Einzelgarten oder an diesen selbst entstehen, hat der Nutzer aufzukommen.
06. Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage (Ausnahme die bewohnten Behelfsheime) abgestellt werden.
07. Wasserleitungsanschlüsse jeglicher Art in der Laube sind unzulässig.
08. Die Erstanlage einer Gartenpumpe ist nicht genehmigungspflichtig. Bei Pächterwechsel bleibt die Gartenpumpe ohne Bewertung, sofern der Einzelgarten an das städtische Wassernetz angeschlossen ist. An jeder Gartenpumpe ist ein Schild anzubringen mit der Aufschrift “Kein Trink- und Badewasser”. Bei Nichtvorhandensein eines solchen Schildes haftet der Nutzer des Kleingartens, in dem die Pumpe steht, für eventuell aufkommende Schäden, die durch den Genuss des Wassers aus der Pumpe entstehen können.

• Wegebenutzung. Wegeunterhaltung
01. Es ist nicht gestattet, die Wege der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder Fahrzeuge dort abzustellen.
02. Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Nutzern der angrenzenden Gärten bis zur Mitte des Weges nach den Weisungen des Vereinsvorstandes in Ordnung halten.
03. Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen, einschließlich vorhandener Hecken, obliegt den Nutzern der angrenzenden Gärten. Dies gilt auch hinsichtlich bestehender Spiel- und Parkplätze sowie der äußeren Einfriedung der Kleingartenanlage. Ausgenommen hiervon sind Bäume.
04. Der Vereinsvorstand kann durch Beschluss abweichende Regelungen von den Bestimmungen vorstehender Absätze treffen.
05. Bei der Anlieferung oder dem Transport von Materialien verunreinigte Wege und Plätze sind unverzüglich zu säubern.

• Wege im Kleingarten
01. Gartenwege sind in wasserdurchlässiger Bauart herzustellen. Beton- oder Asphaltflächen dürfen nicht eingebaut werden.
02. Um Unfallgefahren auszuschließen, dürfen für Wegeeinfassung oder Grenzmarkierung ungeeignete Materialien (wie z.B. Plastik, Eternit, Flaschen, Dachpfannen oder eckgestellte Ziegel) keine Verwendung finden.

• Wertermittlung
01. Freiwerdende Kleingärten dürfen erst nach Wertermittlung durch den Stadtverband weitergegeben werden.
02. Die Entnahme von Gegenständen aus dem Garten ist nach Durchführung der Wertermittlung nur im Einverständnis mit dem Vereinsvorstand zulässig.

• Zutrittsrecht
01. Den Beauftragten des Vereinsvorstandes und des Stadtverbandes ist für die Erfüllung satzungsgemäßer oder besonderer Aufgaben der Zutritt zum Garten zu gestatten.
02. Den Beauftragten der Stadt Krefeld als Verpächter ist jederzeit der Zutritt zur Kleingartenanlage und zu den Einzelgärten gestattet, sofern dies im Rahmen der Dienstaufsicht notwendig erscheint.
Der Vereinsvorstand wird vorher benachrichtigt.

Krefeld, 13.08.1998
Gez. Pochwalla Gez. Lundström
Für die Stadt Krefeld Für den Stadtverband
Der Oberstadtdirektor Krefeld der Kleingärtner e.V.
In Vertretung